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Satzung der Gesellschaft:

Sustainable Development Community e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.06.2015 in Stuttgart.

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Registriernummer VR 721945 am 17.08.2015. 

Präambel

Der Kampf gegen Armut und Benachteiligung in der Welt ist eine Frage der Solidarität und der sozialen Gerechtigkeit.

Der Großteil der Menschen lebt in Entwicklungsländern. Viele leiden an Hunger und Krankheiten und fristen ihr Leben unter unvorstellbaren Bedingungen. Es ist ein Gebot der Menschlichkeit, es ist aber auch ein tiefes Anliegen und Ziel, auch den Menschen in anderen Ländern zu helfen, ihr Leben in Unabhängigkeit, Sicherheit und Hoffnung zu leben.

Im weltweiten ökonomischen Geflecht wollen wir uns unserer Verantwortung gegenüber den benachteiligten Menschen Weltweit stellen. 

In diesem Sinne gibt sich Sustainable Development Community e.V. folgende Satzung:

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Sustainable Development Community e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Planung und Bau von Infrastrukturobjekten in Entwicklungsländern, wie z.B.:
  • Ländliche Entwicklung
  • Wasser- und Sanitärversorgungssystemen
  • Strom und Kälte/Wärmeerzeugung (Biogas, Solartechnik, Windkraft, Generatoren, etc.)
  • Alternative umweltfreundliche Kochsysteme
  • Unterkünften
  • Schulen
  • Krankenhäuser
  • Kirchen
  • Wege
  • Brücken, etc.
  • Schulung und Ausbildung der Betroffenen (Hilfe zur Selbsthilfe.)
  • Die Entwicklung und Erforschung für die Entwicklungszusammenarbeit relevanter Techniken, Anlagen und Bauwerke.
  • Bildungsmaßnahmen und –kampagnen.
  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbgünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand Vorsitzender
  3. Vorstand Stellvertreter
  4. Kassenprüfer

§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden und dem Kassenprüfer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben die Vereinsgeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Für einzelne Rechtsgeschäfte über 50,000.00 € benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

 

Ort, Datum und Unterschriften

Stuttgart, den 03.06.2015

 

 

 

 

 

 

 


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